§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Vereins führt den Namen: Sukha Hilfe für Indien und Nepal e.V.
2. Sitz des Vereins ist: Heyestrasse 67, 40625 Düsseldorf, er wurde am 29.9.2021 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2021.
§ 3 Gemeinnützigkeit; Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung (AO). Vereinszwecke sind die Förderung der Katastrophen- und Hungerhilfe, der Jugendhilfe und Erziehung, der Altenhilfe, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der öffentlichen Gesundheitspflege, der Entwicklungszusammenarbeit und des Tierwohls. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Projekten und Einrichtungen im In- und Ausland. Er hat sich im Einzelnen die nachfolgend beschriebenen Hauptziele gesetzt, die er im Rahmen seiner Tätigkeiten verfolgen wird:
Katastrophen- und Hungerhilfe, Altenhilfe, Gesundheitspflege, Entwicklungszusammenarbeit
· die Förderung der Hilfe bei Naturkatastrophen und Notlagen, hauptsächlich in Nordindien und Nepal.
o Diese Förderung geschieht durch mildtätige Zuwendungen zur Linderung der Not in den Regionen Varanasi (Uttar Pradesh, Indien) und Bodhgaya (Bihar, Indien) sowie Kathmandu (Nepal), insbesondere in Form von Nahrungsmitteln für die hungernde Bevölkerung und durch den Betrieb von Garküchen.
o Des weiteren wird die in Not geratene Bevölkerung mit Medikamenten, medizinischen Masken und Beratung zu Hygienemaßnahmen in der aktuellen Corona Pandemie versorgt.
o Sollte die Corona Pandemie beendet sein, wird der Verein andere Soforthilfeprogramme unterstützen oder solche ins Leben rufen, insbesondere in der Altenhilfe; er kann, wenn dies nötig ist, auch längerfristige Hilfsmaßnahmen wie z. B. den Betrieb eines Altenheims oder Frauenhauses betreuen.
Förderung der Jugendhilfe und Erziehung
· Es werden Mittel für Kinder und Jugendliche zu Schulzwecken in Form von Kleidung und Büchern und für die Instandhaltung von Schulgebäuden bereitgestellt. Auch der Aufbau und Betrieb einer Schule oder eines Kinderheimes in Bodhgaya (Bihar, Indien) oder in Nepal ist möglich; dafür können Patenschaften angeworben und betreut werden.
Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau
· Die Förderung, Unterstützung und Betreuung alleinstehender Frauen und Mütter
o geschieht insbesondere in Zusammenarbeit mit der Women Foundation, Nepal, die sich um die Belange von Frauen in Form von Frauenhäusern, Waisenhäusern, juristischem Beistand und Hilfe in Notlagen kümmert.
o zielt auf die Nonnen des tibetischen Buddhismus, als gegenüber den männlichen Geistlichen oft benachteiligte Personen, zum Teil in Zusammenarbeit der Nepali Nun Association, aber auch direkt in den Klöstern Nepals.
Förderung des Tierwohls
die Fürsorge für in Not geratene Tiere durch die Unterstützung lokaler Tierschutz Organisationen in Nordindien und Nepal; auch ein weltweiter Einsatz für das Tierwohl ist möglich.
3. Der Verein darf alle denkbaren, rechtmäßigen Handlungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2 notwendig sind. Dieses schließt ausdrücklich die Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen ein. Der Verein darf auch eigene Mittel anderen in- und ausländischen Organisationen zuwenden, sofern diese ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgen und sofern die Verwendung der Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken sichergestellt ist. Der Verein darf im Rahmen des § 58 Nummer 1 AO seine Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuwenden.
4. Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Ausgenommen ist die Erstattung von Auslagen sowie eine entgeltliche Tätigkeit für den Verein aufgrund der Regelung in § 11 dieser Satzung.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe für die Zukunft festgelegt werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Rechnungsprüfers,
6. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart.
1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Geschäftsführung des Vereins mit ordnungsgemäßer Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
4. der Abschluss oder die Beendigung von Verträgen aller Art.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden einberufen werden.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die gleiche Dauer wie den Vorstand einen Rechnungsprüfer, der die Jahresabschlüsse prüft, der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstattet und Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes macht. Der Prüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Geschäftsführer; Mitarbeiter
§ 12 Aufwendungen, Führung der Vereinskonten, Rücklagen
4. Die Beauftragung von Experten/Firmen mit Aufgaben wie z.B. Steuerberatung, Rechtsberatung, etc. ist zulässig. Die Vergabe von entsprechenden Aufträgen ist vom Vorstand gemeinschaftlich zu beraten und zu beschließen.
§ 13 Änderungen der Satzung
§ 14 Auflösung
§ 15 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand ist berechtigt, etwaige redaktionelle Änderungen dieser Satzung auf Anforderung des Registergerichts oder anderer zuständiger Behörden von sich aus vorzunehmen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.5.2021 beschlossen und zuletzt am 26.9.2021, nach Rücksprache der zuständigen Finanzbehörde: Finanzamt Düsseldorf Mitte, korrigiert.
Sie gilt ab sofort.
Die Gründungsmitglieder:
Minka Hauschild geschäftsführender Vorstand
Irene Hotz zweiter Vorstand
Hans Ulrich Hofmann Kassenwart
Anna Trökes
Birgit Hegemann
Warc Wey
Werner Tirre
Angelika Neumann
Sukha hilft dort, wo wir uns auskennen.
Durch 30 Jahre Reiseleitung an immer den gleichen Orten in Indien und Nepal sind Hilfsprojekte erblüht.
Sei es die Erdbeben Hilfe 2015 in Nepal, oder die Essens-Verteilung in der Hungersnot, welche die Corona Lockdown's in Nordindien und Nepal verursacht haben.
Unsere lokalen Projektpartner sind erfahrene Grassroot Organisationen, die engagiert und unermüdlich vor Ort im Einsatz sind, mit direktem Kontakt und Vernetzung in der Bevölkerung.