Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

 

1. Der Vereins führt den Namen: Sukha Hilfe für Indien und Nepal e.V.   

 

2. Sitz des Vereins ist: Heyestrasse 67, 40625 Düsseldorf, er wurde am 29.9.2021 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen. 

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2021. 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit; Zweck des Vereins 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung (AO). Vereinszwecke sind die Förderung der Katastrophen- und Hungerhilfe, der Jugendhilfe und Erziehung, der Altenhilfe, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der öffentlichen Gesundheitspflege, der Entwicklungszusammenarbeit und des Tierwohls. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

2. Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Projekten und Einrichtungen im In- und Ausland. Er hat sich im Einzelnen die nachfolgend beschriebenen Hauptziele gesetzt, die er im Rahmen seiner Tätigkeiten verfolgen wird: 

 

Katastrophen- und Hungerhilfe, Altenhilfe, Gesundheitspflege, Entwicklungszusammenarbeit

 

 

 

·      die Förderung der Hilfe bei Naturkatastrophen und Notlagen, hauptsächlich in Nordindien und Nepal.

 

o   Diese Förderung geschieht durch mildtätige Zuwendungen zur Linderung der Not in den Regionen Varanasi (Uttar Pradesh, Indien) und Bodhgaya (Bihar, Indien) sowie Kathmandu (Nepal), insbesondere in Form von Nahrungsmitteln für die hungernde Bevölkerung und durch den Betrieb von Garküchen.

 

o   Des weiteren wird die in Not geratene Bevölkerung mit Medikamenten, medizinischen Masken und Beratung zu Hygienemaßnahmen in der aktuellen Corona Pandemie versorgt.

 

o   Sollte die Corona Pandemie beendet sein, wird der Verein andere Soforthilfeprogramme unterstützen oder solche ins Leben rufen, insbesondere in der Altenhilfe; er kann, wenn dies nötig ist, auch längerfristige Hilfsmaßnahmen wie z. B. den Betrieb eines Altenheims oder Frauenhauses betreuen.

 

 

 

Förderung der Jugendhilfe und Erziehung

 

 

 

·      Es werden Mittel für Kinder und Jugendliche zu Schulzwecken in Form von Kleidung und Büchern und für die Instandhaltung von Schulgebäuden bereitgestellt. Auch der Aufbau und Betrieb einer Schule oder eines Kinderheimes in Bodhgaya (Bihar, Indien) oder in Nepal ist möglich; dafür können Patenschaften angeworben und betreut werden.

 

 

 

Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau

 

 

 

·      Die Förderung, Unterstützung und Betreuung alleinstehender Frauen und Mütter

 

 

 

o   geschieht insbesondere in Zusammenarbeit mit der Women Foundation, Nepal, die sich um die Belange von Frauen in Form von Frauenhäusern, Waisenhäusern, juristischem Beistand und Hilfe in Notlagen kümmert.

 

 

 

o   zielt auf die Nonnen des tibetischen Buddhismus, als gegenüber den männlichen Geistlichen oft benachteiligte Personen, zum Teil in Zusammenarbeit der Nepali Nun Association, aber auch direkt in den Klöstern Nepals.

 

 

 

Förderung des Tierwohls

 

die Fürsorge für in Not geratene Tiere durch die Unterstützung lokaler Tierschutz Organisationen in Nordindien und Nepal; auch ein weltweiter Einsatz für das Tierwohl ist möglich. 

 

 3. Der Verein darf alle denkbaren, rechtmäßigen Handlungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2 notwendig sind. Dieses schließt ausdrücklich die Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen ein. Der Verein darf auch eigene Mittel anderen in- und ausländischen Organisationen zuwenden, sofern diese ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgen und sofern die Verwendung der Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken sichergestellt ist. Der Verein darf im Rahmen des § 58 Nummer 1 AO seine Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuwenden.

 

4. Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

 

5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Ausgenommen ist die Erstattung von Auslagen sowie eine entgeltliche Tätigkeit für den Verein aufgrund der Regelung in § 11 dieser Satzung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können werden
    1. natürliche Personen und
    2. juristische Personen.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und die nachfolgende Annahme durch den Vorstand erworben.

  

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet
    1. durch Tod von natürlichen Personen,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss.
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

 

  1. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1.     Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

2.    Durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe für die Zukunft festgelegt werden.

  

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

 

1.     die Wahl des Vorstandes,

 

2.     die Bestellung eines Rechnungsprüfers,

 

3.     die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,

 

4.     die Entlastung des Vorstandes,

 

5.     die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Rechnungsprüfers,

 

6.     die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird 2-jährlich schriftlich durch den Vorstand einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Soweit die E-Mail-Adresse bekannt ist, kann die Einladung auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen (E-Mail).

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

  1. Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt anders.

 

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Protokollführer ist jeweils ein durch den Vorstand bestimmtes Mitglied.
  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, vorbehaltlich anderer Mehrheiten bei Satzungsänderungen nach § 13 oder bei Vereinsauflösung nach § 14. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
  2. Sollte keine Mitgliederversammlung einberufen werden können, können Beschlüsse durch ein schriftliches oder elektronisches Verfahren gefasst werden. Es gelten die Stimmenverhältnisse wie in der Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gewählten Vorstandsmitgliedern:

1.     dem Vorsitzenden

 

              2.     dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

3.     dem Kassenwart.

 

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung,

 

2.     die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

3.  die Geschäftsführung des Vereins mit ordnungsgemäßer Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

 

4.     der Abschluss oder die Beendigung von Verträgen aller Art.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden einberufen werden.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die gleiche Dauer wie den Vorstand einen Rechnungsprüfer, der die Jahresabschlüsse prüft, der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstattet und Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes macht. Der Prüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 11 Geschäftsführer; Mitarbeiter

 

  1. Der Vorstand kann für die laufenden Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer sowie zu dessen Unterstützung weitere Mitarbeiter zu angemessenen Entgelten anstellen. Diese Personen können auch Vereins- oder Vorstandsmitglieder sein. Der Vorstand ist insofern von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand ist berechtigt, diesen Personen eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung zuzusagen und auszuzahlen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zusätzlich zur Vergütung ist nur Ersatz der angemessenen Reisespesen statthaft.
  1. Die Aufgaben des Geschäftsführers umfassen insbesondere:
  • Öffentlichkeitsarbeit für den Verein
  • inhaltliche Gestaltung der Homepage des Vereins
  • Werben, Erhalten und Bearbeiten von Patenschaften
  • Leitung und Organisation von Projekten vor Ort in Indien und Nepal
  • Spendenwerbung und -abwicklung 

§ 12 Aufwendungen, Führung der Vereinskonten, Rücklagen

 

  1. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereinsmitgliedern für den Verein erfolgt ehrenamtlich, soweit keine Anstellung gemäß § 11 dieser Satzung erfolgt ist.
  1. Notwendige und nachgewiesene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen, können auf Wunsch erstattet werden.
  1. Die Führung der Vereinskonten erfolgt durch den Kassenwart; er kann sich dabei durch den Geschäftsführer des Vereins unterstützen lassen.

4.     Die Beauftragung von Experten/Firmen mit Aufgaben wie z.B. Steuerberatung, Rechtsberatung, etc. ist zulässig. Die Vergabe von entsprechenden Aufträgen ist vom Vorstand gemeinschaftlich zu beraten und zu beschließen.

 

  1. Der Verein darf angemessene Rücklagen bilden, soweit diese Gelder ausschließlich für gemeinnützige Vorhaben bestimmt sind und soweit diese gemäß § 51 ff. der Abgabenordnung die Steuerbegünstigung des Vereins nicht ausschließen.

§ 13 Änderungen der Satzung

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung bedürfen einer 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  1. Änderungen des Zwecks oder der Aufgaben des Vereins bedürfen ebenfalls der 4/5 Mehrheit.

 

§ 14 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke, im Sinne des § 53 der AO.
  3. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die weitere Verwendung des Vermögens vor. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Redaktionelle Änderungen

 

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige redaktionelle Änderungen dieser Satzung auf Anforderung des         Registergerichts oder anderer zuständiger Behörden von sich aus vorzunehmen.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.5.2021 beschlossen und zuletzt am 26.9.2021, nach Rücksprache der zuständigen Finanzbehörde: Finanzamt Düsseldorf Mitte, korrigiert.

Sie gilt ab sofort.

 

Die Gründungsmitglieder:

Minka Hauschild geschäftsführender Vorstand

Irene Hotz zweiter Vorstand

Hans Ulrich Hofmann Kassenwart

Anna Trökes

Birgit Hegemann

Warc Wey

Werner Tirre

Angelika Neumann